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Satzung 2

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Mitglieder können Einzelpersonen, Vereinigungen, Organisationen, Stiftungen und Institutionen werden, mit denen die Zusammenarbeit gewünscht ist. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss

einstimmig erfolgen.Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

 

§ 7 (Beiträge)

Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt.

 

§ 8 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

 

§ 9 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des  Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der  Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die  Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in  Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder  nach dem Gesetz ergeben.Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe  von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit  dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte  dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.  Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine  Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu  Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über  die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit  von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorstand vertreten.“ Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechsmal statt.  Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden im Mailverfahren unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Werktagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 4/5 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich, per Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, per Mail oder fernmündlich erklären. Diese Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Vorsitzendem und einem weiteren Vorstand zu unterzeichnen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand kann für die Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.

 

§ 11 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§12 (Protokolle)

Bei allen Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften angefertigt, die von Versammlungsleiterin/-leiter und Protokollführerin/ -führer zu unterzeichnen sind.

 

§ 13 (Auflösung des Vereins)

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden  ordentlichen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Lebenshilfe Wetterau e.V. zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25. März 2019 in Ortenberg

yourplace e.V.

Philipp-Glenz-Straße 4
63683 Ortenberg

 

Tel.: (06046) 5249638

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